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BEG-Förderung: Änderungen bei der Sanierungsförderung

BEG Förderung

Änderungen bei der Sanierungs­förderung

Zum 1. Januar 2023 sind Detailänderungen im Bereich der Sanierungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) geplant. Betroffen davon sind alle drei Teilprogramme (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen). Der Fokus der Änderungen liegt auf zusätzlichen Boni in den Programmen.

Hintergrund

Hintergrund: Maßnahmen für mehr Energieeffizienz sowie der Einsatz von erneuerbaren Energien werden unter dem gemeinsamen Dach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gebündelt. Die Bundesregierung ordnet die Bundesförderung für effiziente Gebäude gegenwärtig neu, wobei die zur Verfügung stehenden Steuermittel zielgerichteter dort eingesetzt werden sollen, wo der Klimaschutzeffekt und damit die Fördereffizienz am höchsten erscheinen. Die nachfolgend skizzierten Änderungen an den BEG-Förderrichtlinien werden noch 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Interessierte Leser finden die Richtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie weitere Hintergrundinformationen dazu hier.

Den Begrifflichkeiten: „WPB-Bonus“ („worst performing building“ – Bonus für die Sanierung der am wenigsten energieeffizienten Gebäude) sowie „SerSan-Bonus“ („serielle Sanierung“ – Methode zur umfassenden energetischen Sanierung von Gebäudehülle & -technik; gefördert wird die Verwendung vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente) wird im Kontext der BEG-Novellierung eine besondere Bedeutung beigemessen.

1. Neuer Bonus für serielles Sanieren (für Wohngebäude)

Erstmals wird ein Bonus in Höhe von 15 Prozentpunkten für serielle Sanierung in die BEG eingeführt, sofern das Wohngebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird (kumulierbar mit der EE- oder NH-Klasse sowie dem WPB-Bonus; bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt).

2. Ausweitung und Erhöhung des WPB-Bonus

Der im September 2022 eingeführte WPB-Bonus wird von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet (aktuell nur Sanierung auf EH/EG 55/40 Standard). Bei einer Kumulierung des WPB- und des SerSan-Bonus werden die beiden Boni in der Summe auf 20 % begrenzt.

3. Bonus für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen

Einführung eines Bonus von fünf Prozentpunkten für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (zum Beispiel R290, Propan). Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gefördert.

4. Verlängerung des maximalen Bewilligungszeitraums / Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises für Komplettsanierungen

Für Anträge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises aufgrund der schwierigen Marktsituation auf Antrag auf 66 Monate nach Zusage verlängert werden.

5. Erhöhung verschiedener Effizienzanforderungen

Um die Fördereffizienz der BEG weiter zu steigern, werden die Anforderungen weiter gesteigert. Dies betrifft verschiedene technische Anforderungen an die Förderfähigkeit von Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Anschlüssen an Wärmenetze. Brennstoffzellen-Heizungen werden – mit Auslaufen des KfW 433 Programms – ab 1. Januar 2023 in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als BEG-Einzelmaßnahme nur noch gefördert, wenn sie mit grünem Wasserstoff oder mit Biogas betrieben werden.

BEG Förderung

Änderungen für die Neubauförderung ab März 2023

Die Förderung energieeffizienter Neubauten im Rahmen der BEG wird voraussichtlich zum 1. März 2023 in einer eigenen Förderrichtlinie „Klimafreundlicher Neubau“ in Verantwortung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geregelt.

Bis zur Einführung dieser neuen Förderrichtlinie wird die Förderung des Neubaus unverändert weitergeführt. Dabei gelten die aktuellen Konditionen:

Gefördert werden Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse (EH 40 NH). Der maximale Kreditbetrag liegt bei 120.000 Euro je Wohneinheit. Davon sind 5 %, also maximal 6.000 Euro, als Tilgungszuschuss erhältlich. Kommunale Antragsteller können einen Zuschuss in Höhe von 12,5 % beantragen. Auch die Fachplanung und Baubegleitung sowie die Nachhaltigkeitszertifizierung werden gefördert.

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